In den Gemeinden im SUR (Stadt-Umland-Raum Rostock) lag der Einwohnerzuwachs bei 8,7 % und im Landkreis Rostock bei 5,2 %.
Im Vergleich der 16 Gemeinden, die zum Stadt-Umland-Raum Rostock (SUR) gehören, belegt die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen bei der Bevölkerungsentwicklung den 6. Rang. Mit 18,6 % erreicht die Gemeinde Nienhagen den besten Rang der Bevölkerungsentwicklung im Zeitraum von 2012 bis 202, gefolgt von Kritzmow mit 17,9 % und Rövershagen mit 14,1 %. Der Bevölkerungsgewinn in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock lag im Betrachtungszeitraum von 2012 bis 2022 bei 3,8 %.
In den Gemeinden im SUR erhöhte sich die Wohnungszahl von 2012 bis 2022 um 14,9 % (+2.710 Wohnungen) und im Landkreis Rostock um 7,4 % (+8.015 Wohnungen).
Betrachtet man die Bevölkerungsanteile der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen im Jahr 2022 im Vergleich zur Gesamtheit der Gemeinden im SUR und zum Landkreis Rostock, so zeigt sich, dass die Bevölkerungsanteile mit Ausnahme der Älteren unter denen des Stadt-Umland-Raumes und des Landkreises Rostock lagen. Der Anteil der Älteren lag in der Gemeinde hingegen deutlich über den Bevölkerungsanteilen der Gemeinden im SUR und des Landkreises Rostock. Im Vergleich der Gemeinden im SUR ist Elmenhorst/Lichtenhagen vom Altersdurchschnitt her die älteste Gemeinde.
In der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen sind, mit Ausnahme der Personen im Haupterwerbsalter von 25 bis 65 Jahren, im Zeitraum von 2012 bis 2022 Einwohnergewinne eingetreten. Am deutlichsten fielen diese bei den Kindern von 6 bis 15 Jahren und den Senioren ab 65 Jahre aus. Die Zahl der Senioren erhöhte sich um 56,5 % (551 Personen) und die der Kinder von 6 bis 15 Jahren um 46,6 % (115 Kinder). Die Zahl der Kinder bis sechs Jahre nahm um 9,1 % (+15 Kinder) zu. Die Einwohnerzahl der Jugendlichen lag im Jahr 2022 um 15 Personen über der Zahl des Jahres 2012. Bei den Personen im Haupterwerbsalter war ein Rückgang um 13,3 % (-306 Personen) zu verzeichnen.
Die Bevölkerungsentwicklung ergibt sich zum einen aus der Differenz zwischen Geburtenrate und Sterberate (natürliche Bevölkerungsentwicklung). Hinzu kommt der Wanderungssaldo. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen Zu- und Abwanderungen über die Gebietsgrenze hinweg. Je nach dem Vorzeichen des Gesamtsaldos spricht man von Bevölkerungswachstum oder Bevölkerungsrückgang.
Die Zahl der Sterbefälle lag im Zeitraum von 2012 bis 2022 in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen zumeist leicht über der Zahl der Geburten und demgemäß waren die Salden der natürlichen Bevölkerungsentwicklung, mit Ausnahme der Jahre 2014, 2017 und 2020, negativ. Im Jahr 2022 lag der Saldo bei -16 Personen, 21 Geburten standen 37 Sterbefällen gegenüber.
Mit Ausnahme der Jahre 2012 und 2021 waren in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen Wanderungsgewinne erzielt worden, der höchste im Jahr 2019 mit +130 Personen. Im Jahr 2022 ergab sich ein Wanderungsgewinn von 42 Personen, 277 Personen sind von außerhalb zugezogen und 235 Personen sind aus der Gemeinde fortgezogen.
Der Gesamtsaldo ergibt sich aus dem Saldo der natürlichen Bevölkerungsentwicklung (Geborene minus Gestorbene) und dem Wanderungssaldo (Zuzüge minus Fortzüge). In den Jahren 2013 bis 2020 waren stets Einwohnergewinne in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen zu verzeichnen. Diese ergaben sich hauptsächlich aufgrund der positiven Wanderungssalden. Im Jahr 2021 verringerte sich die Bevölkerungszahl gegenüber dem Vorjahr um 27 Personen. Dieser Verlust war zu 74 % (20 Personen) den Negativsaldo der natürlichen Bevölkerungsentwicklung geschuldet, der negative Wanderungssaldo (-7 Personen) verstärkte den Verlust. Im Jahr 2022 erhöhte sich die Einwohnerzahl um 26 Personen.
Sollten die unterstellten Annahmen für die Prognoserechnung nach dem regional-realistischen Szenario eintreffen bzw. umgesetzt werden, dann könnte die Gemeinde Lichtenhagen/Elmenhorst mit einem Bevölkerungsgewinn um 8,6 % gegenüber dem Basisjahr 2017 rechnen. Das wären im Jahr 2035 rund 4.500 Einwohner.
Bisher verlaufen die Linien Realentwicklung und Prognose fast parallel, so dass die Bevölkerungsprognose für die Folgeprognosen zur Kita- und Schulplanung sowie der Wohnungsnachfrage eine geeignete Planungsgrundlage war. Im Jahr 2022 wich die Realentwicklung um 1,6 % negativ vom Prognosewert ab, begründet durch einen negativen Saldo durch die natürliche Bevölkerungsentwicklung (Sterbeüberschuss).
Im Ergebnis der Vorausberechnung wird die Zahl der Schüler der Grundschule Lichtenhagen-Dorf bis zum Schuljahr 2034/2035 leicht ansteigen. Zu beachten ist bei der Entwicklung der Schülerzahlen die neu eingeführte Schuleingangsphase.
Das neue Schulgesetz
Zum 1. Januar 2020 ist das neue Schulgesetz, dem der Landtag Mecklenburg-Vorpommern am 6. November zugestimmt hat, in Kraft getreten. Die schuljahresbezogenen Regelungen treten zum 1. August 2020 in Kraft. Mit den neuen Regelungen wird den Veränderungen in der Gesellschaft Rechnung getragen und die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern erhalten einen zeitgemäßen rechtlichen Handlungsrahmen.
Wichtiger Schwerpunkt des Gesetzes ist die Umsetzung der Inklusionsstrategie des Landes M-V. Darüber hinaus enthält das neue Schulgesetz aber auch umfangreiche Änderungen, die von Vereinfachungen in der Schulorganisation über eine gestärkte Mitwirkung von Schüler- und Elterngremien bis hin zur freien Wahl der Unterrichtsmaterialien durch die Schulen reichen. Ziel ist es, den Anspruch auf schulische Teilhabe und die dafür notwendigen Schritte im Schulwesen ausgewogen zu regulieren. Übergeordnetes bildungspolitisches Ziel ist es, dass alle Kindern und Jugendlichen die bestmögliche individuelle Förderung an unseren Schulen erhalten. Wichtige Neuerungen des neuen Schulgesetzes sind:
An den Grundschulen wird eine Schuleingangsphase eingeführt, die die Jahrgangsstufen 1 und 2 umfasst. Die Schuleingangsphase kann von Schüler in einem Zeitraum von einem bis zu drei Schuljahren besucht werden. In dieser Phase werden keine Ziffernnoten erteilt.
Die flexible Schulausgangsphase wird mit dem freiwilligen 10. Schuljahr und der Berufsreife dual neu ausgerichtet. Auf diesem Weg sollen mehr Schüler zu einem anerkannten Schulabschluss geführt werden.
Die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sprache und Lernen laufen schrittweise aus (Förderschwerpunkt Sprache: 31.07.2020, Förderschwerpunkt Lernen: 31.07.2027). Stattdessen werden die Lerngruppe Sprache und die Lerngruppe Lernen an ausgewählten Grundschulen eingeführt. Dort lernen Kinder, die besonders stark ausgeprägten sonderpädagogischen Förderbedarf in diesen Bereichen haben.
Die Förderschulen mit den Schwerpunkten Sehen, Hören, emotionale und soziale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung und die Schule für Kranke bleiben dauerhaft bestehen.
28 Schulen mit spezifischer Kompetenz werden eingerichtet, die das Lernangebot für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Sehen, Hören sowie körperlich und motorische Entwicklung ergänzen.
Lernen in jahrgangsübergreifendem Unterricht ist möglich: Nicht nur Grundschulen können in altersgemischten Lerngruppen unterrichten, sondern auch an weiterführenden Schulen kann das Lernen in jahrgangsübergreifendem Unterricht durchgeführt werden.
Schulen erhalten mehr Freiheiten, indem sie ihre Schulbücher und Unterrichtsmedien selbst auswählen können.
Der Erwerb der Mittleren Reife an Gymnasien wird neu geregelt.
Die Berufsorientierung wird integraler Bestandteil aller Fächer und Jahrgangsstufen und unter der Bezeichnung „Berufliche Orientierung“ zusammengefasst.
Die Zeit für die Umsetzung der Inklusionsstrategie des Landes wurde verlängert. Ursprünglich war das Datum 2023 vorgesehen. Diese Frist ist nun bis zum Schuljahr 2027/2028 verlängert worden, so dass die Schulen jetzt mehr Zeit haben, Schritt für Schritt die Inklusionsstrategie vor Ort umzusetzen. Bei der Inklusion soll es sowohl um den spezifischen Förderbedarf als auch um die Begabtenförderung gehen.
Die Schulentwicklungsplanung ist eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und der kreisfreien Städte. Die Landkreise sind für die Schulentwicklungsplanung der Schulen in eigener Trägerschaft sowie für die Planung des gesamten Schulnetzes des Landkreises im Benehmen mit den kreisangehörigen Schulträgern zuständig. Schulen in freier Trägerschaft sollen ihre Planungsüberlegungen den Planungsträgern zur Verfügung stellen, damit ihre Angaben gemäß § 107 Absatz 4 Satz 3 des Schulgesetzes in die Schulentwicklungsplanung einbezogen werden können. Die Schulentwicklungsplanung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen ist mit dem Landkreis Rostock abgestimmt.
In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die Umsetzung der Inklusion an den Schulen schrittweise und mit Augenmaß. Die Landesregierung versteht Inklusion als gezielte individuelle Förderung von allen Schülerinnen und Schülern. Die individuellen Förderangebote sollen insbesondere an den Regelschulen verbessert werden. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die an Regelschulen lernen, sind besondere Förderangebote geplant. Wie die gleichberechtigte Teilhabe von Schüler mit besonderem Förderbedarf erreicht werden kann, ist in der „Strategie der Landesregierung zur Umsetzung der Inklusion im Bildungssystem in Mecklenburg-Vorpommern“ festgeschrieben. Grundlage ist der parteiübergreifende Inklusionsfrieden.
Erstmals seit der Deutschen Einheit gibt es in der Schulpolitik in Mecklenburg-Vorpommern für viele Jahre einen parteiübergreifenden Kompromiss. Bis zum Jahr 2023 haben sich SPD, CDU und DIE LINKE auf einen gemeinsamen Weg verständigt. Die Partner des Inklusionsfriedens schreiben die Strategie gemeinsam fort.
Grundprinzipien
Inklusion benötigt einen größtmöglichen gesellschaftlichen Grundkonsens.
Der Inklusionsprozess soll behutsam, schrittweise und für alle verlässlich organisiert werden.
Eltern sollen ein weitreichendes Wahlrecht bei der Schulwahl ihrer Kinder behalten.
Die möglichst große Wohnortnähe besonderer Förderangebote soll verbessert werden.
Grundschulen
Der Rügener Modellversuch zeigt, dass Inklusion erfolgreich organisiert werden kann. Die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sollen daher im Primarbereich ebenso wie die Sprachheilschulen schrittweise auslaufen.
Die Diagnoseförderklasse (DFK) wird fortentwickelt und bleibt an ca. 20 Schulstandorten als besonderes Angebot erhalten.
Die Schulen erhalten die Möglichkeit, im Rahmen von Schulversuchen flexible Schuleingangsphasen einzurichten.
In allen Schulamtsbereichen sollen „Schulen mit spezifischer Kompetenz“ entstehen, die besondere Förderangebote in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung vorhalten.
In allen Schulamtsbereichen sollen Schulen mit besonderen Förderangeboten für Kinder mit starken Verhaltensauffälligkeiten und Sprachentwicklungsverzögerungen vorgehalten werden.
Lerngruppen in der Grundschule
Da die Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen schrittweise zum 31. Juli 2027 auslaufen, sollen künftig Schüler ab der Jahrgangsstufe 3 in Lerngruppen oder im gemeinsamen Unterricht beschult werden. In der Lerngruppe Lernen sollen Schüler mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf Lernen an den ausgewählten Grundschulen mit spezifischer Kompetenz ab der Jahrgangsstufe 3 (nach der Schuleingangsphase) beschult werden. Für die Aufnahme ist eine Diagnostik durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie erforderlich.
In der Lerngruppe Sprache sollen Schüler mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf Sprache an den ausgewählten Grundschulen mit spezifischer Kompetenz beschult werden. Auch hier ist für die Aufnahme eine Diagnostik durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie erforderlich.
In der Lerngruppe Verhalten sollen Kinder ohne und mit Förderbedarf im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung (Verhalten) an einem Tag in der Woche gemeinsam mit ihren Erziehungsberechtigten gefördert werden. Da nicht nur den Grundschulen (gemäß § 13 Absatz 6) die Möglichkeit eröffnet werden soll, in altersgemischten Lerngruppen zu unterrichten, wird die Möglichkeit für die Schulkonferenz zum Beschluss des Lernens in jahrgangsübergreifendem Unterricht für alle Schularten festgeschrieben.
Schuleingangsphasen
Alle schulpflichtigen Kinder werden in die Grundschule eingeschult. Zurückstellungen vom Schulbesuch sind auf Ausnahmefälle begrenzt. In der Schuleingangsphase im engeren Sinne, die die Jahrgangsstufen 1 und 2 umfasst, werden alle Schüler grundsätzlich gemeinsam unterrichtet, jene mit günstigen Entwicklungsvoraussetzungen und besonderen Begabungen gemeinsam mit jenen, die individuell unterschiedlich ausgeprägte Förderbedarfe aufweisen. Grundlage bilden die gültigen Rahmenpläne für die Grundschule.
Die Schuleingangsphase kann von Schüler in einem Zeitraum von einem bis zu drei Schuljahren beschult werden. In der Schuleingangsphase werden keine Ziffernnoten erteilt. Die Erziehungsberechtigten erhalten eine regelmäßige schriftliche Einschätzung über den Leistungsstand ihrer Kinder. Die Schuleingangsphase kann wie bisher jahrgangsbezogen, aber auch jahrgangsübergreifend organisiert werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz.
Übergang von der Grundschule in die weiterführende Schule
Mit Blick auf die Entwicklung der inklusiven Schule wird der gemeinsame zielgleiche sowie zieldifferente Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Orientierungsstufe (Klassen 5 bis 6) an Bedeutung gewinnen.
Nach §35 SchulG M-V steht es Erziehungsberechtigten frei, ihre Kinder vorrangig im Rahmen des GU in Regelschulen beschulen zu lassen. Der grundsätzliche gesetzliche Vorrang für den GU und die Wahlfreiheit gilt auch im weiterführenden Bereich. Nach §102 Absatz 2 SchulG M-V ist der Schulträger für das Schaffen der räumlichen und sächlichen Voraussetzungen verantwortlich. Nachfolgend wird ein Modell zur Fortsetzung der Inklusion an weiterführenden Schulen beschrieben sowie Vor-und Nachteile einschließlich möglicher finanzieller Auswirkungen benannt. Inklusion wird in diesem Zusammenhang nicht notwendig an bestimmte institutionelle Arrangements gebunden gedacht, sondern knüpft nach Artikel 7 Absatz 2 BRK an dem Maßstab an, dass alle Maßnahmen unter dem Aspekt des „Wohl des Kindes“ zu ergreifen sind.
Grundlage zur Schulbauempfehlung für öffentliche allgemeinbildende Schulen vom 10.06.2020 des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern sind die gesetzlichen Vorschriften, wissenschaftliche Ausarbeitungen und Empfehlungen der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Zudem orientiert sich der Entwurf an den Empfehlungen der Montags Stiftung und den aktuell bestehenden Raumprogrammempfehlungen anderer Bundesländer.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Landesregierung mit Blick auf die § 102ff Schulgesetz (Aufgaben der Schulträger) keine gesetzliche Grundlage für die generelle Festlegung verbindlicher Raumgrößen hat. Die geplanten Empfehlungen im Entwurf sollen zunächst ausschließlich für Neubauten im Rahmen der mit dem Landeshaushalt vorgesehenen Schulbauförderung gelten. Das schließt eine Selbstbindung der Schulträger hinsichtlich einer verbindlichen Anwendung der Empfehlungen jedoch nicht aus.
Die Schulbauaktivitäten in Mecklenburg-Vorpommern geben Gelegenheit, die Lern- und Lehrbedingungen auf der Grundlage des pädagogischen Gesamtkonzeptes entsprechend anzupassen und weiter zu verbessern. Dabei sind die aktuellen Anforderungen an eine moderne Schule, wie vielfältige Unterrichtsformen, individualisierte Lernprozesse, voranschreitende Digitalisierung und Umsetzung der Inklusion zu berücksichtigen. Für selbstorganisiertes praktischen Lernen sind Bibliotheken, Werkstätten und Gruppenräume bereitzuhalten. Tagesaktivitäten im Rahmen der Ganztagschule erfordern ausreichend Raum. Besonderes Augenmerk ist zudem auf sehr gute Belichtung, Luftqualität und Akustik sowie auf klimatische Einflüsse zu legen. Als Arbeitsstätte für Pädagogen muss die Schule angemessene Bedingen sicherstellen.
Der Flächenbedarf für den Unterricht im Klassenverband bzw. in der Tutorengruppe (allgemeiner Unterrichtsraum) ist abhängig von der Anzahl der Nutzer und des gewählten Organisationsmodells („Klassenraum Plus“, „Cluster“, sowie „Offene Lernlandschaft“). Die Fläche sollte dabei baulich so bemessen sein, dass die eingeräumte Flexibilität bei der Schulorganisation nicht eingeschränkt wird.
Für unterschiedliche Klassenstärken zwischen 24 und 30 Schülern sollten je Schule mindestens zwei verschiedene Klassenraumgrößen bereitstehen. Dabei wird eine Grundfläche je Schüler von 2,5 m² als angemessen gesehen. Diese Größe entspricht den aktuellen Empfehlungen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung.
Zudem besteht ein Raumbedarf für selbstorganisiertes Lernen in Klein- bzw. Lerngruppen. Je nach Ausrichtung des pädagogischen Konzepts werden für je zwei Klassen bzw. Tutorengruppen Flächen für ein bis zwei Gruppen- / Differenzierungsräume empfohlen. Unter Berücksichtigung von Teilungsunterricht sollte der Gruppenraum mindestens die Hälfte der Fläche für den Unterricht im Klassenverband (allgemeiner Unterrichtsraum) betragen.
Zusätzliche Rückzugsbereiche (Ruheräume) und notwendige Bewegungsflächen in unmittelbarer Nähe des allgemeinen Unterrichtsbereichs sind zu berücksichtigen.
Die Angaben zum Raumbedarf sind nicht zwingend additiv, sondern flexibel zu sehen. Der Raumbedarf kann beispielsweise auch durch multifunktionale Nutzungen, Wandelbarkeit von Flächen und die Erschließung von Verkehrsflächen gedeckt sein.
Insgesamt ist für den allgemeinen Lern- und Unterrichtsbereich mindestens eine Nutzfläche von 3,4 m² je Schüler vorgesehen.
Spezialisierte Fachräume sind für Unterrichtsfächer mit einem hohen Anteil an praktischen Übungen bereitzustellen. Der Flächenbedarf richtet sich nach der Anzahl der Nutzer und dem Funktionsprogramm für den Fachraum. Den Fachräumen sind jeweils Flächen für die Aufbewahrung von Material, Vorbereitung, Sammlung und Maschinen anzugliedern. Zudem wird empfohlen, mindestens einen Fachraum so einzurichten, dass je nach Medienbildungskonzept der Schule, mit fest installierten Computern oder mobilen Geräten gearbeitet werden kann. In allen weiterführenden Schulen besteht die Notwendigkeit der Einrichtung von mindestens zwei PC-Laboren zur Unterrichtung des Faches Informatik und Medienbildung.
An Regionalen Schulen und Integrierten bzw. Kooperativen Gesamtschulen sind Räumlichkeiten für die Einrichtung einer Lehrküche mit Theorie- und Essraum sowie Vorratsraum zu berücksichtigen.
In der Grundschule werden Fachräume für ästhetische Bildung (Kunst, Musik, Werken, Darstellendes Spiel) benötigt. Eine Multifunktionalität der Räume ist zu prüfen, um Flexibilität und die Möglichkeit einer Mehrfachnutzung zu eröffnen.
Im Primarbereich wird aus schulorganisatorischer Sicht von einer maximalen Belegungszeit der Fachräume von je 20 Stunden pro Woche ausgegangen.
In den Sekundarstufen I und II werden Fachräume für das künstlerisch-musische Aufgabenfeld, für Arbeit-Wirtschaft-Technik und das naturwissenschaftliche Aufgabenfeld benötigt. In der Sekundarstufe II werden zusätzlich Lern- und Übungsräume für Physik, Biologie und Chemie benötigt.
ln der Regionalen Schule und in der Kooperativen bzw. lntegrierten Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe wird aus schulorganisatorischer Sicht von einer maximalen Belegungszeit der Fachräume von je 28 Stunden in der Woche ausgegangen. Am Gymnasium und in der Kooperativen bzw. lntegrierten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe wird aus schulorganisatorischer Sicht von einer maximalen Belegungszeit der Fachräume von je 32 Stunden in der Woche ausgegangen.
Bei Bedarf können zusätzlich Räumlichkeiten für eine Schülerwerkstatt / Keramikwerkstatt o.ä. vorgesehen werden.
Zu den Gemeinschaftsbereichen zählen Foyer, Aula, Mensa, Bibliothek und Außenflächen (Pausen- und Bewegungsflächen, Raum für kulturelle Betätigung und selbständiges Lernen). Die Fläche der Gemeinschaftsbereiche steht in Abhängigkeit von der Anzahl der Schüler und der Schulorganisation (bspw. Ganztag).
Insgesamt sollten die Gemeinschaftsbereiche (ohne Außenflächen) eine Fläche von 1 ,2 m² je Schüler nicht unterschreiten.
Raumprogrammempfehlungen für Team-, Personal- und Beratungsräume
Je 200 Schüler 5 m² Fläche für einen Kopierraum
Erste-Hilfe-Raum, der auch als Elternsprechzimmer genutzt werden kann
Beratungsraum für Berufs- und Studienorientierung
Individuelle Arbeitsplätze für Schulleitung, Hausmeister und Schulsozialarbeiter
Jedem Mitarbeiter sind Flächen für ungestörtes Arbeiten zur Verfügung zu stellen (der Flächenbedarf beträgt mindesten 6 m² je Vollzeitstelle in Grundschulen und 8 m² in weiterführenden Schulen)
Flächen für die Aufbewahrung von Lehrmitteln (Grundschulen 30 m², Regionale Schulen 20 m² je Zug, Gymnasien 30 m² je Zug)
Die Bevölkerungsprognose für die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen geht von einem Bevölkerungszuwachs um rund 30 Kinder im Grundschulalter bis zum Ende des Prognosezeitraumes 2035 aus. Für die Grundschule Lichtenhagen-Dorf wird ein Ersatzneubau empfohlen. Mit den jetzigen Flächen- und Raumbedingungen und den zukünftig zu erwartenden Schülerzahlen reichen die Kapazitäten der jetzigen Grundschule nicht mehr aus. Da auch über dem Prognosezeitraum hinaus mit einem weiteren Wachstum der Zahl der Kinder im Grundschulalter gerechnet werden muss, ist die Nachhaltigkeit eines neuen Schulgebäudes garantiert. Von einem weiteren Anbau wird dringend abgeraten, das würde zu keiner Verbesserung der bereits bestehenden Probleme für Lehrer und Schüler führen.
Im Falle eines Schulneubaus wird der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen die Empfehlung gegeben, Flächen für eine evtl. Erweiterung einer Orientierungsstufe mit einzuplanen. Für ein Großteil der Schüler könnte ein zusätzlicher Schulwechsel entfallen. Aktuell wohnen 70 Kinder im Schulalter der Klasse 5 und 6 in Elmenhorst/Lichtenhagen, die Prognose geht von einem Anstieg auf 90 Kinder dieser Altersgruppe aus. Die Orientierungsstufe umfasst die Jahrgangsstufe 5 und 6. Die Arbeit in der Orientierungsstufe baut auf dem Unterricht in der Grundschule, seinen Lernformen und fächerübergreifenden Inhalten auf. Sie führt schrittweise zunehmend in fachbezogenes Lernen ein und hilft den Schüler Erfahrungen und Erkenntnisse über ihre individuellen und gemeinsamen Interessen und Fähigkeiten zu gewinnen.
So werden sie auf den Übergang in die 7. Klasse vorbereitet. Die Entscheidung darüber, welche Schulform dann die geeignete für das jeweilige Kind ist, soll so erleichtert werden. Am Ende der Orientierungsstufe gibt die Schule eine Empfehlung über die weitere Laufbahn der Schüler.
Das Projekt der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
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